Satzung

Bürgerinitiative "Rettet unsere Notfallversorgung"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Bürgerinitiative wird als eingetragener Verein gegründet und führt den Namen „ BI – Rettet Unsere Notfallversorgung (RUN)“

(2) Die BI soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

(3) Die BI hat ihren Sitz in 79189 Bad Krozingen.

(4) Das Geschäftsjahr der BI ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck der BI ist die Erhaltung der chirurgischen Notfallversorgung in Bad Krozingen und im Umland.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Informationsveranstaltungen, durch medizinische Vorträge und sonstige im Zusammenhang mit der Notfallversorgung und dem Klinikstatus auf dem Lande stehenden Tätigkeiten.

(3) Hierzu zählen auch politische Aktionen sowie Petitionen an die Parlamente.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die BI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die BI ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der BI dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der BI, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BI fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige und juristische Personen werden. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

(2) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(5) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(6) Mit Zustimmung des Vorstands können auch weitere Personen (Nichtmitglieder) auf bestimmte Zeit aktiv für den Verein tätig werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben.

(2) Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird gemäß Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Finanzierung

Die BI finanziert ihre Arbeit aus Mitglieds- und Förderbeiträgen sowie Spenden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe der BI sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Hallo Bad Krozingen sowie auf der Website der Bürgerinitiative bekannt gegeben.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt:

- Rechenschafts- und Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Kassierers
- Festsetzung und Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstands
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Auflösung der BI
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
- Beschluss über den Ausschluss bzw. die Abberufung eines Vorstandsmitglieds.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen. Dieses Protokoll ist sowohl vom Schriftführer als auch vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

-Vorsitzender / Vorsitzende
-Stv. Vorsitzender / Vorsitzende
-Schriftführer / Schriftführerin
-Pressearbeit / Öffentlichkeitsarbeit
-Kassenwart / Kassenwartin
-Beisitzer / Beisitzerinnen

(2) Über die Anzahl der Beisitzer / Beisitzerinnen entscheidet der Vorstand.

(3) Ein Vorstandsmitglied sollte in der Regel nur eine dieser Funktionen übernehmen.

(4) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stv. Vorsitzende, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(5) Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

(7) Beschlüsse und Protokolle werden vom Schriftführer allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis gebracht.

(8) Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der BI endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der BI werden.

(10) Die Information der Mitglieder ist eine Kernaufgabe des Vorstands.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Tel.-Nr., Mailadresse).

(2) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(3) Die BI veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

(4) Die derzeit geltende DSGVO wird von der BI und seinen Organen strikt eingehalten. Dies gilt auch für Unterschriftensammlungen, Veranstaltungen usw.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung der BI kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der BI oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der BI an die Stadt Bad Krozingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von sozialen Zwecken zu verwenden hat.

Bad Krozingen, den 27.07.2020

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